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# § 36b PAuswV — Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis

Personalausweisverordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend.

(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.

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Zitiervorschlag: § 36b PAuswV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/36b

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