Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Stand: 14.03.2026
Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Kommunikation und die Identifizierung der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheitlichen Ansprechpartner nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296.
Änderungsverlauf
-
15.10.2020 Ausfertigung
§ 36a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I 2199)
BGBl. 2020 I S. 2199
-
28.09.2017 Ausfertigung
§ 36a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2017 (BGBl. I 3521)
BGBl. I S. 3521
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.