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# § 23a PAuswV — Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

Personalausweisverordnung  
Stand: 14.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheimnummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.

(2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.

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Zitiervorschlag: § 23a PAuswV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/23a

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