Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 18a Aufkleber mit Brailleschrift
Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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