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§ 18a PAuswV — Aufkleber mit Brailleschrift

Personalausweisverordnung

Historische Fassung: Stand 14.10.2021 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht.