Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums
Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.
Änderungsverlauf
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 7 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
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