Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 3 Bewerbung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/3#abs-1 (1) Bewerbungen für die Ausbildung nach § 1 sind an die Einstellungsbehörde zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/3#abs-2 (2) Der Bewerbung sind insbesondere folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen:

die Geburtsurkunde,

ein Nachweis der Staatsbürgerschaft und

ein Nachweis des für die jeweilige Laufbahn erforderlichen Bildungsabschlusses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/3#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen können der Einstellungsbehörde auf elektronischem Weg beigebracht werden. Sie kann die Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 5 davon abhängig machen, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig beigebracht worden sind.

§ 2 § 4