Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 2 Einstellungsbehörde

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/2#abs-1 (1) Zuständig für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist die Hochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/2#abs-2 (2) Zuständig für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes ist das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 1 § 3