Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 1 Geltungsbereich, Grundsätze

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die

Zulassung zur Ausbildung,

Ausbildung und

Prüfungen

im Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Hochschule). Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/1#abs-2 (2) Die Hochschule regelt auf der Grundlage ihres Satzungsrechts nähere Vorschriften

über die Ausbildung und die Prüfungen im Vorbereitungsdienst

für den mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Lehr- und Prüfungsordnung,

für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer Studien- und Prüfungsordnung,

für das Berufspraktikum in jeweils einer Praktikumsordnung und

zum Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren in einer Anerkennungs- und Anrechnungsordnung.

§ 2