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# § 3 PAPO (Brandenburg) — Bewerbung

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerbungen für die Ausbildung nach § 1 sind an die Einstellungsbehörde zu richten.

(2) Der Bewerbung sind insbesondere folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen:

die Geburtsurkunde,

ein Nachweis der Staatsbürgerschaft und

ein Nachweis des für die jeweilige Laufbahn erforderlichen Bildungsabschlusses.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen können der Einstellungsbehörde auf elektronischem Weg beigebracht werden. Sie kann die Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 5 davon abhängig machen, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig beigebracht worden sind.

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Zitiervorschlag: § 3 PAPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/3

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