nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 PAPO (Brandenburg) — Einstellungsbehörde

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist die Hochschule.

(2) Zuständig für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes ist das für Inneres zuständige Ministerium.