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Art 71 Zwangsmittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/71#abs-1 (1) Zwangsmittel sind:

1. Ersatzvornahme (Art. 72),

2. Zwangsgeld (Art. 73),

3. unmittelbarer Zwang (Art. 75).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/71#abs-2 (2) Sie sind nach Maßgabe der Art. 76 und 81 anzudrohen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/71#abs-3 (3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

Art 70 Art 72