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Art. 71 Zwangsmittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/71#abs-1 (1) Zwangsmittel sind:

1. Ersatzvornahme (Art. 72),

2. Zwangsgeld (Art. 73),

3. unmittelbarer Zwang (Art. 75).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/71#abs-2 (2) Sie sind nach Maßgabe der Art. 76 und 81 anzudrohen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/71#abs-3 (3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

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