Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt 71 Zwangsmittel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/71#abs-1 (1) Zwangsmittel sind:
1. Ersatzvornahme (Art. 72),
2. Zwangsgeld (Art. 73),
3. unmittelbarer Zwang (Art. 75).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/71#abs-2 (2) Sie sind nach Maßgabe der Art. 76 und 81 anzudrohen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/71#abs-3 (3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.