Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt. 70 Zulässigkeit des Verwaltungszwangs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/70#abs-1 (1) Der Verwaltungsakt der Polizei, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/70#abs-2 (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den Art. 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 70 PAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Augsburg, 14.09.2022 – Au 8 S 22.1659Zitiert von 7
- VG Augsburg, 04.07.2022 – Au 8 S 22.765Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle; Mindestabstand zu Jugendeinrichtungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.