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Art 73 Zwangsgeld

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/73#abs-1 (1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünfzehn und höchstens fünftausend Euro schriftlich festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/73#abs-2 (2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/73#abs-3 (3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/73#abs-4 (4) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden vom Betroffenen Kosten erhoben. Im übrigen gilt das Kostengesetz.

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