Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
OrthoptAPrV§ 1 Ausbildung
Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 1 umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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06.12.1994 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I 3770)
BGBl. 1994 I S. 3770
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