Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
OrthoptAPrV§ 1 Ausbildung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/1#abs-1 (1) Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/1#abs-2 (2) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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06.12.1994 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I 3770)
BGBl. 1994 I S. 3770
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.