Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

OrthoptAPrV

§ 1 Ausbildung

Stand: 01.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/1#abs-1 (1) Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/1#abs-2 (2) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

§ 2