Gesetze / Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter
OrthVersorgUVV§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbesondere
Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere künstliche Körperteile,
Stützapparate,
orthopädisches Schuhwerk,
Stockstützen und andere Gehhilfen,
Krankenfahrzeuge,
Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen,
Perücken,
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen,
Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann,
Blindenführhunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhunds oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß in Höhe des in § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festgesetzten Betrags.
Änderungsverlauf
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07.08.1996 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I 1254)
BGBl. 1996 I S. 1254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.