Gesetze / Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

OrthVersorgUVV

§ 2

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/2#abs-1 (1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbesondere
Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere künstliche Körperteile,
Stützapparate,
orthopädisches Schuhwerk,
Stockstützen und andere Gehhilfen,
Krankenfahrzeuge,
Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen,
Perücken,
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen,
Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann,
Blindenführhunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/2#abs-2 (2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhunds oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß.

§ 1 § 3