Gesetze / Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

OrthVersorgUVV

§ 3

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/3#abs-1 (1) Die Körperersatzstücke und Hilfsmittel sollen dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Sie sind in der erforderlichen Zahl, Kunstbeine, Kunstaugen und orthopädische Schuhe bei der Erstausstattung in der Regel in doppelter Zahl zu liefern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/3#abs-2 (2) Einseitig Beinamputierte erhalten bei der Erstausstattung zu jedem Kunstbein kostenfrei je ein Paar Schuhe. Auf Antrag kann für den erhaltenen Fuß je ein weiterer Schuh geliefert werden (Dreierausstattung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/3#abs-3 (3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt. Schuhe für den erhaltenen Fuß werden mitgeliefert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/3#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Ausstattung mit orthopädischen Schuhen und mit Handschuhen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/3#abs-5 (5) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind bei Bedarf instand zu setzen oder zu ersetzen. Bei orthopädischen Schuhen und Prothesenschuhen werden die Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung erforderlichen Besohlung nicht ersetzt. Der Träger der Unfallversicherung kann die Instandsetzung oder den Ersatz verweigern, wenn der Verletzte die Unbrauchbarkeit oder den Verlust des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels durch Mißbrauch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OrthVersorgUVV/3#abs-6 (6) Wünscht der Verletzte eine besonders kostspielige Ausführung oder Ausstattung des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels, die durch die Bedürfnisse seines Berufs nicht gerechtfertigt ist, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.

§ 2 § 4