Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

OrtedtDGStiftG

§ 12 Beschäftigte

Stand: 23.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/12#abs-1 (1) Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf deren Arbeitsverhältnisse sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/12#abs-2 (2) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

§ 11 § 13