Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

OrtedtDGStiftG

§ 13 Freier Eintritt, Gebühren

Stand: 23.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/13#abs-1 (1) Der Zugang zu eigenen Angeboten der „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ ist frei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/13#abs-2 (2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/13#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 12 § 14