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# § 12 OrtedtDGStiftG — Beschäftigte

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“  
Stand: 23.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf deren Arbeitsverhältnisse sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.

(2) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

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Zitiervorschlag: § 12 OrtedtDGStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/12

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