Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“
OrtedtDGStiftG§ 11 Berichterstattung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.07.2021
Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.