Gesetze / Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung
OrgHbMstrV§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgHbMstrV/7?asof=2022-02-02#abs-1 (1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgHbMstrV/7?asof=2022-02-02#abs-2 (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnungg bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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28.02.2020 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2020 (BGBl. I 246)
BGBl. 2020 I S. 246
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.