Gesetze / Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung
OrgHbMstrV§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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28.02.2020 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2020 (BGBl. I 246)
BGBl. 2020 I S. 246
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