Gesetze / Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung
OrgHbMstrV§ 6 Übergangsvorschrift
Stand: 13.03.2020
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.