Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
OrdenNachwV§ 3 Antragstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag ist von dem Antragsteller schriftlich in doppelter Ausfertigung auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 bei der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde einzureichen. Für jede Auszeichnung ist ein besonderes Formblatt zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können den Antrag auch bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland einreichen; diese leitet den Antrag unverzüglich an den Bundesminister des Innern weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soldaten der Bundeswehr und Beamte in der Bundespolizei reichen den Antrag bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.