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# § 3 OrdenNachwV — Antragstellung

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag ist von dem Antragsteller schriftlich in doppelter Ausfertigung auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 bei der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde einzureichen. Für jede Auszeichnung ist ein besonderes Formblatt zu verwenden.

(2) Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können den Antrag auch bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland einreichen; diese leitet den Antrag unverzüglich an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat weiter.

(3) Soldaten der Bundeswehr und Beamte in der Bundespolizei reichen den Antrag bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein.

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Zitiervorschlag: § 3 OrdenNachwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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