Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

OrdenNachwV

§ 22 Gebühren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/22#abs-1 (1) Die Bundesbehörden erheben für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a Gebühren. Die Gebühr beträgt für jede Urkunde entsprechend dem Arbeitsaufwand mindestens 5 Deutsche Mark und höchstens 10 Deutsche Mark. Sie kann auf Antrag aus Billigkeitsgründen erlassen werden.

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§ 21 § 23