Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

OrdenNachwV

§ 21 Einziehung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/21#abs-1 (1) Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1, Ersatzurkunden nach § 10 und Berechtigungsausweise nach § 19 dieser Verordnung sind einzuziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nicht vorgelegen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/21#abs-2 (2) Die Einziehung erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.

§ 20 § 22