nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 OrdenNachwV — Gebühren

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesbehörden erheben für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a Gebühren. Die Gebühr beträgt für jede Urkunde entsprechend dem Arbeitsaufwand mindestens 5 Deutsche Mark und höchstens 10 Deutsche Mark. Sie kann auf Antrag aus Billigkeitsgründen erlassen werden.

(2)