Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

OrdenNachwV

§ 19 Ausstellung eines Berechtigungsausweises

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/19#abs-1 (1) Der Berechtigungsausweis (§ 13) ist von der zuständigen Behörde (§ 14) für die Stufe auszustellen, in der der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes berechtigt ist, das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/19#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Berechtigungsausweises nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen.

§ 18 § 20