Gesetze / Offshore-Bergverordnung
OffshoreBergV§ 41 Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/41#abs-1 (1) Ein Betriebsplan nach § 52 Absatz 1 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen wenn,
Der Nachweis der Vorsorge nach Satz 1 Nummer 1 kann, soweit er sich auf den Ersatz von Bergschäden nach § 114 Absatz 1 des Bundesberggesetzes bezieht, auch durch den Nachweis einer Ausfallhaftung durch andere Unternehmer im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes gewährleistet werden, sofern der Antragsteller selbst eine solche Ausfallhaftung für andere Unternehmen übernimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/41#abs-2 (2) Bei der Bewertung der Vorsorge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der technischen und finanziellen Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere zu berücksichtigen: