§ 122 Ermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/122#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts als Ausfallkasse zur Sicherung von Bergschadensansprüchen (Bergschadensausfallkasse) zu errichten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/122#abs-2 (2) Die Bergschadensausfallkasse haftet bei einem Ausfall an Stelle der nach den §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen für den Ersatz des Bergschadens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/122#abs-3 (3) Ein Ausfall liegt vor, soweit der Geschädigte für einen Bergschaden von keinem der nach den §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen einen Ersatz erlangen kann. Er gilt nur dann als eingetreten, wenn keiner der nach §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen mehr vorhanden ist oder soweit deren Zahlungsunfähigkeit durch Zahlungseinstellung oder auf sonstige Weise erwiesen ist. Soweit die Bergschadensausfallkasse den Geschädigten befriedigt, geht dessen Forderung gegen den Ersatzpflichtigen auf sie über.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/122#abs-4 (4) Das Nähere über die Bergschadensausfallkasse bestimmt die Satzung, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates aufgestellt wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 122 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 303 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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06.06.1994 Ausfertigung
§ 122 eingefügt und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I 1170)
BGBl. 1994 I S. 1170
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