Gesetze / Offshore-Arbeitszeitverordnung Offshore-ArbZV § 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung Stand: 10.06.2019 Bund Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt werden.