Gesetze / Offshore-Arbeitszeitverordnung Offshore-ArbZV § 4 Ruhepausen Stand: 10.06.2019 Bund Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.