§ 12 Übergangsregelungen zu § 3; Verordnungsermächtigungen
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/12#abs-1 (1) Für einen Übergangszeitraum von drei Jahren kann die Identifizierung und Authentifizierung sowie die bidirektionale Kommunikation der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für elektronische Verwaltungsleistungen im Portalverbund auch über die bisherigen Nutzerkonten und Postfächer der Länder oder eines Fachportals erfolgen. Die Frist nach Satz 1 beginnt an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat im Bundesgesetzblatt bekanntgibt, dass die Voraussetzungen für eine automatisierte Migration der Länderkonten auf das zentrale Bürgerkonto vorliegen. Das durch den Bund nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellte zentrale Bürgerkonto soll zu einer DeutschlandID weiterentwickelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/12#abs-2 (2) Die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung bis einschließlich 31. Dezember 2019 eingesetzten sicheren Verfahren werden bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ anerkannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/12#abs-3 (3) Abweichend von § 3 Absatz 3 ist von der Verwendung des einheitlichen Organisationskontos abzusehen, wenn für die Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung und die sonstige elektronische Kommunikation ausnahmsweise ein höheres Vertrauensniveau erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/12#abs-4 (4) Öffentliche Stellen sind von der Verpflichtung nach § 3 Absatz 3 bis einschließlich 31. Dezember 2031 ausgenommen in Bezug auf elektronische Verwaltungsleistungen, die der Durchführung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/12#abs-5 (5) Wird der Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b erbracht, so kann die spätere Authentisierung des Nutzers auch durch Authentisierungsmittel nach § 10 Absatz 3a des Personalausweisgesetzes erfolgen.
Änderungsverlauf
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24.08.2023 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2023 (BGBl. I Nr. 230)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.