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OWiZuVO

§ 3 Zuständigkeiten der Gemeinden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiZuVO/3#abs-1 (1) Die Gemeinden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis ( Personalausweisgesetz – PAuswG ) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 und Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3161), in der jeweils geltenden Fassung,

2. dem Paßgesetz ( PaßG ) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2755),

3. den §§ 144, 145 und 146 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556, 3557) und

4. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSG ) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 745),

soweit die Gemeinden für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiZuVO/3#abs-2 (2) Die Großen Kreisstädte sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO ) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), soweit die Ordnungswidrigkeiten nicht auf Bundesautobahnen begangen wurden und nicht die Gemeinden nach den Absätzen 3 und 4 zuständig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiZuVO/3#abs-3 (3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO sind

1. Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

2. erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

soweit die Ordnungswidrigkeiten gegen verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO auf Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, oder auf sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsStrG begangen wurden. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Verkehrsflächen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind. Für die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 2009 fortgeschriebenen Einwohnerzahlen maßgebend. Die Gemeinden und erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 sind vom Staatsministerium des Innern im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Ihre Zuständigkeit erlischt, wenn die Einwohnerzahl über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 10 000 beträgt, die Gemeinde oder die erfüllende Gemeinde keine Gewähr mehr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet und die Fachaufsichtsbehörde dies feststellt. Für die Feststellung der Einwohnerzahl nach Satz 5 sind die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung zum 30. Juni eines Kalenderjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen maßgebend. Das Erlöschen ist vom Staatsministerium des Innern im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiZuVO/3#abs-4 (4) Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO zuständig, soweit die Ordnungswidrigkeiten gegen verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO auf Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsStrG oder auf sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsStrG begangen wurden, wenn sie die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bieten und die Fachaufsichtsbehörde dies auf ihren Antrag feststellt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gemeinden nach Satz 1 werden vom Staatsministerium des Innern im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Die Zuständigkeit der Gemeinde erlischt, wenn die Gemeinde

1. dies bei der Fachaufsichtsbehörde beantragt oder

2. keine Gewähr mehr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet

und die Fachaufsichtsbehörde dies feststellt. Absatz 3 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiZuVO/3#abs-5 (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau nicht für Ordnungswidrigkeiten, die vom Polizeivollzugsdienst festgestellt wurden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OWiZuVO/3#abs-6 (6) Die Großen Kreisstädte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c StVG und § 69a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO ) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348, 377) geändert worden ist, soweit die Ordnungswidrigkeiten nicht auf Bundesautobahnen begangen wurden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/OWiZuVO/3#abs-7 (7) § 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO ) vom 16. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2013 (SächsGVBl. S. 730), wird durch die Absätze 2 bis 6 nicht berührt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/OWiZuVO/3#abs-8 (8) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörden sind die Behörden, die nach § 112 SächsGemO die Rechtsaufsicht ausüben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

§ 2 § 4