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SächsGemO

§ 112 Rechtsaufsichtsbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/112#abs-1 (1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/112#abs-2 (2) Die dem Landratsamt obliegenden Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde ausgeübt. § 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/112#abs-3 (3) Leistet die Rechtsaufsichtsbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer Stelle die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/112#abs-4 (4) Ist an einer Entscheidung des Landkreises dieser als Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund eigener kreislicher Interessen beteiligt, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde. Diese entscheidet auch, ob die Voraussetzungen für ihre Zuständigkeit vorliegen.

§ 111 § 113