Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
OWiZuVO§ 2 Zuständigkeiten der Landkreise und Kreisfreien Städte
Stand: 26.08.2026
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig, soweit in dieser Verordnung oder einer Verordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.