Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
OWiZuVO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht bestimmt sich nach dieser Verordnung, soweit sie nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz geregelt ist.