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§ 2 OWiZuVO (Sachsen) — Zuständigkeiten der Landkreise und Kreisfreien Städte

Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig, soweit in dieser Verordnung oder einer Verordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.