Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
OWiZuVO§ 16 Ermächtigung der Staatsministerien
Stand: 26.08.2026
Soweit eine Zuständigkeit in den §§ 3 bis 15 dieser Verordnung nicht bestimmt ist, wird die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
1. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG auf die fachlich zuständigen Staatsministerien,
2. nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVG auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übertragen.