Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/37#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/37#abs-2 (2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/37#abs-3 (3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/37#abs-4 (4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 37 OWiG →
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Nach Gewicht
- AG Tübingen, 08.01.2019 – 16 OWi 16 Js 16727/18
- BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 3/06
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2023 – 1 LB 671/20 OVGZitiert von 1
- OVG NRW, 21.02.2022 – 9 A 361/18Zitiert von 5
- OLG Schleswig, 27.11.2017 – 1 Ss OWi 221/17 (188/17), 1 SsOWi 221/17 (188/17)
- OLG Hamm, 30.04.2015 – 3 RBs 116/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 29.10.2014 – 1 RBs 298/14
- OLG Hamm, 29.05.2013 – 3 RBs 336/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.04.2002 – 2 Ss OWi 222/02Straßenverkehrsrecht: Rotlichtverstoß durch Umfahren einer Lichtzeichenanlage unter Benutzung eines Gehwegs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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