Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Stand: 10.06.2019
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
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- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
- OLG Celle, 13.03.2007 – 322 Ss 46/07
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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