Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 14 Beteiligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BGH, 30.07.2019 – VI ZR 486/18Tatbestandsirrtum bei Annahme einer zulässigen RechtsdienstleistungZitiert von 10
- OLG Stuttgart, 29.03.2017 – 1 Ws 8/17Ordnungswidrigkeitenrecht: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss und Voraussetzungen des dinglichen Arrests im selbstständigen Verfallsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 15.04.2013 – VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 26.01.2017 – V-4 Kart 6/15 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 15.11.2007 – I-6 U 165/06
- BGH, 25.08.2020 – KRB 25/20Wettbewerbswidrige Submissionsansprache: Feststellen eines dauernden Verfahrenshindernisses; Verjährungsfristbeginn bei einer Kartellordnungswidrigkeit - Unterlassenes Angebot
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.09.2024 – KRB 101/23Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
- OLG Düsseldorf, 19.12.2023 – 6 Kart 9/19 (OWi)
- LG Mannheim, 23.06.2023 – 14 O 103/18 Kart
38 Entscheidungen zu § 14 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/14#abs-1 (1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/14#abs-2 (2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/14#abs-3 (3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/14#abs-4 (4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönlichen Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.