Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung
OHTBRVO§ 4 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/4#abs-1 (1) Zweck der Festsetzung als Biosphärenreservat ist es, die großräumige, traditionsreiche Heide- und Teichlandschaft in ihrer natürlichen und nutzungsbedingten Ausprägung zu erhalten und das Gebiet einschließlich der einbezogenen Teile der Bergbaufolgelandschaft sowie des sorbischen Kulturguts im Sinne des Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ der Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970 (UNESCO 1982 S. 3) als Modellregion nachhaltig zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/4#abs-2 (2) Insbesondere dient das Biosphärenreservat
1. dem Schutz von repräsentativen Teilen der Teichlandschaft als einem Verbund verschiedener Biotoptypen aus Still- und Fließgewässern, Mooren und Sümpfen, Heide- und Dünenlandschaften sowie Wäldern,
2. der Gewährleistung und Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen der Bevölkerung sowie der damit in Verbindung stehenden kulturellen Traditionen und des Brauchtums unter besonderer Berücksichtigung des sorbischen Kulturguts,
3. dem Erhalt und der Wiedereinführung nachhaltiger traditioneller Bewirtschaftungsformen, der Erprobung und Einführung neuer naturschonender, landschaftsgerechter und nachhaltiger Nutzungsformen im Bereich der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Jagd sowie der Erhöhung des Flächenanteils des ökologischen Landbaus,
4. dem Schutz und der Bestandsentwicklung der gebietsheimischen, wild lebenden Tier- und Pflanzenarten unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten und besonders gefährdeten Arten,
5. der Erhaltung, Pflege und Entwicklung natürlicher und naturnaher Ökosysteme sowie der eigendynamischen Naturentwicklung,
6. dem Erhalt und der Weiterentwicklung des großräumigen Systems vernetzter Biotope unter funktional-landschaftsökologischen Gesichtspunkten und unter Einbeziehung traditioneller Kulturlandschaftselemente wie Alleen, Kopfweiden, Solitärbäume, Hecken, Streuobstwiesen, Mühlteiche und Steinkreuze,
7. der Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes insbesondere durch Bewahrung der Teiche und Moore,
8. der Renaturierung anthropogen geschädigter Landschaftsteile und -elemente inklusive der nachhaltigen Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft,
9. der Erhaltung, Pflege und Entwicklung der gebietstypischen Siedlungsstruktur mit traditionellem Dorfcharakter,
10. der natur- und umweltverträglichen Tourismus- und Erholungsnutzung,
11. der Durchführung einer kontinuierlichen ökologischen und sozioökonomischen Forschung sowie von langfristiger Umweltbeobachtung und Monitoring, insbesondere unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Mensch, Natur und Landschaft, soweit die Schutzzwecke nach den Nummern 1 bis 9 nicht beeinträchtigt werden,
12. der Erprobung und Einführung von ökosystembasierten Klimaschutzmaßnahmen und Klimafolgenanpassungen,
13. der Förderung des Umweltbewusstseins und nachhaltiger Verhaltensweisen durch Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit für nachhaltige Entwicklung,
14. der Unterstützung von im Biosphärenreservat tätigen Unternehmen bei einer gezielten Ausrichtung auf nachhaltiges, umweltverträgliches Wirtschaften und regionale Vermarktung,
15. dem Aufbau und der Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Weltnetz der Biosphärenreservate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/4#abs-3 (3) Darüber hinaus dient das Biosphärenreservat der Umsetzung der Erhaltungsziele der in Anlage 5 aufgeführten Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes .
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/4#abs-4 (4) Schutzzweck des Vogelschutzgebietes ist über den Schutz aller im Biosphärenreservat als Brut- und Gastvögel regelmäßig vorkommenden wildlebenden europäischen Vogelarten hinaus die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes der in der Anlage 6 aufgeführten Vogelarten und ihrer Lebensräume. Die Absätze 1, 2 Nummer 1, 3 bis 9 und 11 bis 13 gelten entsprechend.