Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung
OHTBRVO§ 5 Schutzzonen sowie Pflege- und Entwicklungsziele
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/5#abs-1 (1) Das Biosphärenreservat ist in drei Schutzzonen mit unterschiedlichen Pflege- und Entwicklungszielen gegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/5#abs-2 (2) Die Kernzone umfasst Flächen, in denen eine vom Menschen ungestörte eigendynamische Entwicklung der Biotope und Lebensgemeinschaften sowie des Naturhaushaltes zu gewährleisten ist. Die wissenschaftliche Beobachtung der Entwicklung ist unter Beachtung dieses Schutzziels ebenso zu ermöglichen wie Maßnahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/5#abs-3 (3) Die Pflegezone umfasst Flächen, welche unter Beachtung der Pflege- und Entwicklungspläne gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 zu nutzen und zu pflegen sind; dabei haben die Ziele des Naturschutzes Vorrang vor der wirtschaftlichen Nutzung. Die Pflegezone umgibt im Regelfall die Kernzone. Die Erhaltung naturnaher Ökosysteme und die Bewahrung von Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sind insbesondere im Rahmen der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung sowie der Jagd sicher zu stellen. Infrastrukturelle Vorhaben sind auf das für die Bewirtschaftung erforderliche Minimum zu beschränken. Bei der Erholungsnutzung sind die Natur und andere Erholungssuchende möglichst wenig zu stören. Durch eine gezielte Lenkung der Gäste sind Beeinträchtigungen in störungsempfindlichen Bereichen zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/5#abs-4 (4) Die Entwicklungszone umfasst Flächen, in der durch nachhaltige Nutzung die gebietstypische Ganzheit von Natur- und Kulturelementen zu bewahren und zu entwickeln ist. Vorrangige Zielstellungen sind
1. die Bewahrung des Landschaftscharakters aus weitgehend unverbauten Wald- und Offenlandbereichen und gebietstypisch in die Landschaft eingebetteten Ortslagen,
2. die Siedlungsentwicklung unter Beachtung der historisch gewachsenen Strukturen,
3. die Stärkung natur- und landschaftsgerechter Lösungen bei zulässigen baulichen und infrastrukturellen Vorhaben in der freien Landschaft,
4. die Förderung naturverträglicher Freizeit- und Tourismusangebote,
5. die Erprobung, umfassende Anwendung und modellhafte Demonstration naturschonender Landnutzungsmodelle,
6. die Entwicklung nachhaltiger, regionaler Wirtschaftskreisläufe,
7. die nachhaltige Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft.