Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung

OHTBRVO

§ 11 Biosphärenreservatsverwaltung und Beirat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/11#abs-1 (1) Die Verwaltung und Betreuung des Biosphärenreservates obliegt einer Biosphärenreservatsverwaltung, die der Dienst- und Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde untersteht. Die Biosphärenreservatsverwaltung erfüllt auch die Aufgaben einer Schutzgebietswacht im Sinne von § 2 Nummer 4 der Zuständigkeitsverordnung Naturschutz vom 13. August 2013 (SächsGVBl S. 760).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/11#abs-2 (2) Die Biosphärenreservatsverwaltung wird fachlich durch einen Beirat als beratende Einrichtung im Sinne von § 13 Absatz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes unterstützt. Er soll die Biosphärenreservatsverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen sowie zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Belange einer nachhaltigen Naturnutzung beitragen. Dazu kann der Beirat Beschlüsse fassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/11#abs-3 (3) Der Beirat setzt sich aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der in § 1 Absatz 1 genannten Gemeinden sowie dem Leiter oder der Leiterin der Biosphärenreservatsverwaltung als beschließende Mitglieder zusammen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden beschließenden Mitglieder gefasst. Die beschließenden Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz und eine Stellvertretung und geben sich eine Geschäftsordnung (Satzung).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/11#abs-4 (4) Die regionalen Jagdvereinigungen, die anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes , die sorbischen Verbände, der regionale Planungsverband und die Verbände der land-, forst- und fischereiwirtschaftlich Nutzenden können jeweils ein beratendes Mitglied in den Beirat entsenden. Die Möglichkeit zur Entsendung weiterer beratender Mitglieder insbesondere für Verbände, Behörden und Einrichtungen sowie Interessensgruppen regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/11#abs-5 (5) Der Beirat ist von der Biosphärenreservatsverwaltung in regelmäßigen Abständen nach Maßgabe der Satzung über alle wesentlichen Vorgänge sowie über den Stand der Erarbeitung und Fortschreibung des Rahmenkonzeptes sowie der Biosphärenreservatsplanung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/11#abs-6 (6) Erhebt der Beirat in einer Angelegenheit Gegenvorstellungen zum Standpunkt oder Vorschlag der Biosphärenreservatsverwaltung, sind die Bedenken als Stellungnahme des Beirates der oberen Naturschutzbehörde zuzuleiten.

§ 10 § 12