Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung

OHTBRVO

§ 13 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/13#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 15 645 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/13#abs-2 (2) Das Naturschutzgebiet ist entsprechend den Schutzzonen des Biosphärenreservates nach § 2 Absatz 2 in eine Kernzone und eine Pflegezone gegliedert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/13#abs-3 (3) Die Außengrenzen des Naturschutzgebietes und die Grenzen der Schutzzonen sind in den Anlagen 2 und 3 dargestellt.

§ 12 § 14